Die Wahl des richtigen Babynamens

Es gibt nur eine gesetzliche Bestimmung, nämlich das Personenstandsgesetz, zur Wahl des Vornamens: Nach dem Personenstandsgesetz muss spätestens vier Wochen nach der Geburt das Baby einen Namen haben.
Ansonsten gelten grundsätzlich keine festen Richtlinien. Die Eltern lassen den Namen des Kindes in der Geburtsurkunde vermerken und das zuständige Standesamt bestätigt die Namenswahl. Es kann aber sein, dass bei einer sehr individuellen Namenswahl das Standesamt die Anerkennung des Babynamens verweigert. Dann müssen die Eltern einen anderen Namen angeben oder den Vornamen ihres Babys vor Gericht erstreiten. Aus den daraus resultierenden Gerichtsurteilen haben sich einige Richtlinien für die Wahl des Babynamens ergeben.

 

Der gewählte Vorname wird das Baby sein ganzes Leben lang begleiten (@sabianmaggy, Creative Commons, http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de).

Der gewählte Vorname wird das Baby sein ganzes Leben lang begleiten (@sabianmaggy, Creative Commons, http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de).

Richtlinien für die Namenswahl

  • Der Vorname muss ein erkennbarer Vorname sein, d.h. man kann sein Baby nicht Doktor oder Frau nennen
  • Der Babyname muss in den meisten Fällen eindeutig männlich oder weiblich sein. Ist der erste Name nicht eindeutig, dann muss ein zweiter Name hinzugefügt werden.
  • Der Babyname muss für das Kind ertragbar sein. Man kann sein Kind nicht Teufel nennen oder einen anderen verletzenden oder lächerlichen Vornamen wählen.
  • Der Babyname darf auch die religiösen Gefühle anderer Menschen nicht verletzen.
  • Der Vorname darf kein Name eines Produktes sein.
  • Grundsätzlich muss jeder Mensch mindestens einen Vornamen haben, bis zu fünf Vornamen werden meist akzeptiert.

 

Weitere Richtlinien die für die Wahl des Babynamens gelten

Seit dem Jahr 2008 gelten für geschlechtsneutrale Vornamen neue Regeln. Das Verfassungsgericht hat damals entschieden, dass geschlechtsneutrale Vornamen auch ohne einen weiteren geschlechtsspezifischen Namen eingetragen werden können. Dieses Recht der Eltern könne man nur einschränken, wenn der Vorname für das Kind schädigend sein könnte. Ist das nicht der Fall gilt der Babyname als eintragungsfähig. Ob z.B. englische Vornamen die gern einmal Ortsbezeichnungen sind (Paris, Hampton, Denver) eintragungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.

Bei Jungen ist der zweite Vorname „Maria“ eine Ausnahme. Obwohl er eindeutig weiblich ist, wird er von Standesämtern praktisch nie beanstandet, da er meist aus religiösen Gründen gewählt wird.

Wer den passenden Vornamen für den Nachwuchs gefunden hat kann hier Familie und Freunden eine Babykarte gestalten und so den Nachwuchs mit passenden Namen vorstellen.